AGB´s
§ 1 Allgemeine Vermietungsbedingungen
Die Firma Retrobulli GesnbR– vermietet Oldtimer (Der Marke Volkswagen - einen Bus T2b und ein Käfer 1302L Cabrio gemäß den beschriebenen Bedingungen und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Mieter erklärt, dass er zur Auftragserteilung berechtigt ist und zur Zahlung der gesamten direkten und indirekten Vermietungskosten bereit und in der Lage ist. Den Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten. Ansonsten kann der Vermietungsvorgang sofort abgebrochen werden. Mieter und – soweit abweichend- Lenker geben ihr ausdrückliches Einverständnis, dass ihre Daten, die aufgrund des Mietvertrages bekannt sind, aus Gründen des Gläubigerschutzes oder zur Abwicklung von Refinanzierungsgeschäften weitergegeben und maschinell verarbeitet werden.
Der Fotobus wird ausschließlich zum Zwecke der Fotographie vermietet, der Vermieter bringt das Fahrzeug sachgemäß zu dem angegebenen Eventort und betreut es vor Ort.
§ 2 Preise
Es gelten die aktuellen Preise, die zum Zeitpunkt der Anmietung auf der Homepage (www.retrobulli.at) angegeben sind. Ausgenommen gesondert angefragte Angebote. Diese Angebote können nur von der Geschäftsleitung rechtsgültig gezeichnet werden.
Zeit und Kilometer rechnen sich ab dem Abholungsort oder Zustellungsort vom Vermieter ohne Treibstoffe/Hilfsstoffe. Die Kosten für Kraft-, Schmier- und andere betriebsnotwendigen Hilfsstoffe während der Mietdauer trägt der Mieter. Das Fahrzeug wird mit vollem Kraftstofftank übernommen und ist ebenso zurückzugeben
Bei der Anmietung vom Fotobus ist der Kraftstoff im Mietpreis inkludiert.
§ 3 Zahlungsweise
Bei Vertragsabschluss und Fahrzeugübergabe ist der komplette Mietpreis abzüglich der geleisteten Buchungsanzahlung fällig. Das Km-Geld ist direkt bei der Rückgabe an den Vermieter in Bar zu zahlen. Es berechnet sich anhand der protokollierten Werte des Kilometerzählers. Alle Preise in Euro inkl. der angegebenen Kilometer.
§ 4 Zahlungsverzug
Gerät der Mieter mit der Zahlung des Mietpreises insgesamt oder teilweise in Verzug, so ist der Vermieter dazu berechtigt, für jede Mahnung 30 Euro (Dreißig Euro) Mahngebühren zu erheben und Verzugszinsen in Höhe von 10% ohne weiteren Nachweis zu verechnen.
§ 5. Sicherheiten
Der Mieter überlässt dem Vermieter für die Zeit der Mietdauer eine Kaution in Höhe von 500 € (Fünfhundert Euro) in Bar (Ausnahmen nach Absprache), die bei mängelfreier Rückgabe ebenfalls in Bar rückerstattet werden. Diese Regelung gilt nur bei Fahrzeugen, die selbst in Betrieb genommen werden (Cabrio).
§ 6 Reservierung
Die Reservierung erfolgt ausschließlich über die Homepage (www.retrobulli.at) oder ist getätigt, wenn 1/3 des Mietpreises vom Mieter auf dem Geschäftskonto des Vermieters eingegangen sind und der Mieter eine schriftliche Bestätigung des Mietzeitraumes per E - Mail erhalten hat. Bei zeitgleichen Buchungen zählt das Wertstellungsdatum der Überweisung. Mit der Überweisung der Buchungsanzahlung erkennt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters an.
§ 7 Stornierung
Zur Stornierung einer getätigten Buchung genügt eine schriftliche Mitteilung per E- Mail an den Vermieter. Bei Stornierung eines Auftrages sind Stornogebühren in folgender Höhe zu bezahlen: Bis 30 Tage vor dem vereinbarten Termin 30%, bis 5 Tage vor dem vereinbarten Termin 50%, ab dem 4.Tag vor dem Termin 70% des Mietpreises.
§ 8 Berechtigte Fahrer
Der Hauptmieter und alle Fahrer (es können nicht mehr als max. 2 Fahrer pro Mietdauer angegeben werden) müssen im Besitz eines gültigen EU Führerscheines (der Klasse B) sein, welcher vor Übernahme des Fahrzeuges dem Vermieter vorzuweisen ist und im Mietvertrag eingetragen wird. Der Vermieter behält sich während der Dauer der Anmietung eine Kopie des Ausweises. Das Mindestalter darf das 25. Lebensjahr nicht unterschreiten sowie eine 3 Jährige Praxiserfahrung.
Vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges versichert sich der Vermieter beim Mieter über einen Sachgerechten Umgang mit dem Fahrzeug durch eine 30 Minütige Einschulung auf das Fahrzeug.
Andere, als die im Mietvertrag genannten Personen, sind nicht berechtigt, das gemietete Fahrzeug zu bewegen. Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist ausgeschlossen. Der Mieter hat jederzeit dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand dem unberechtigten Zugriff durch Dritte entzogen bleibt. Im Falle von Einwirkungen auf das Fahrzeug durch Dritte, auch von Vollstreckungs- und ähnlichen Maßnahmen, hat der Mieter unverzüglich alle gebotenen rechtlichen sowie tatsächlichen Schritte vorzunehmen, um das Fahrzeug zugunsten des Vermieters frei von Rechten Dritter verfügbar zu machen. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, aus eigenem und abgetretenem Recht selbst alle Schritte einzuleiten, um sich in den unversehrten Besitz seines Kraftfahrzeuges zu bringen. Der Mieter ist im Falle von rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigungen des Kraftfahrzeuges verpflichtet, den Vermieter bei der Geltendmachung seiner Eigentumsrechte zu unterstützen.
§ 9 Verhalten bei Unfall
Im Falle eines Unfalls, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schadens sind unverzüglich der Vermieter und die Polizei zu verständigen. Geschieht dies nicht, haftet der Mieter für Schäden die nicht durch die Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Es dürfen vom Mieter keinerlei gegnerische Ansprüche bei Verkehrsunfällen anerkannt werden. Es dürfen nur die genormten Europäischen Unfallberichte ausgefüllt und unterschrieben werden (befinden sich im jeweiligen Fahrzeug im Handschuhfach). In diesem müssen alle Namen und Anschriften der beteiligten Personen und eventueller Zeugen erfasst sein, sowie die amtlichen Kennzeichen aller Fahrzeuge. Wird das Fahrzeug von
Retrobulli GesnbR, Theodor Kerystraße 58, 7343 Neutal
T +43 664 333 04 10 oder +43 664 750 94 565 E-Mail: [email protected] www.retrobulli.at
Unbekannten beschädigt, sind Mieter und Lenker verpflichtet, unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine Anzeigebestätigung dem Vermieter zukommen zu lassen. In jedem Fall sind Abschleppmaßnahmen etc. mit dem Vermieter telefonisch abzustimmen.
Es wird vom Vermieter nur jener Versicherungsumfang zugesichert, welcher im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges abgedeckt ist. Alle weiteren Kosten (wie Telefonkosten, Ausfallkosten oder ähnliches) trägt der Mieter.
Das Risiko mangelnder oder unvollständiger Deckung der Haftpflichtversicherung auf Grund allfälliger Obliegenheitsverletzungen von Mieter oder Lenker gehen zu Lasten von Mieter und Lenker zur ungeteilten Hand. Kommen Mieter und Lenker diesen übernommenen Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, haben sie ungeachtet eines allfälligen, vereinbarten Selbstbehaltes Ersatz für alle Schäden am Mietfahrzeug zu leisten.
§ 10 Haftung des Mieters
Das Fahrzeug wird in einem technisch einwandfreien und sauberen Zustand übergeben. Werden vor oder bei Übergabe Schäden festgestellt, sind diese im Übergabeprotokoll festzuhalten. Das Fahrzeug hat sich bei Rückgabe in einem sauberen und ordentlichen Zustand zu befinden. Eventuell notwendige Reinigungskosten sind vom Mieter zu tragen. Das angemietete Fahrzeug darf nicht zweckentfremdet werden. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Fahrzeuges an Dritte ist untersagt. Lose Gegenstände im Fahrzeug sind zu sichern; entstehende Schäden durch nicht gesicherte Gegenstände sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter haftet für alle Schäden und deren Folgeschäden, die er selber, sein Erfüllungsgehilfe oder Dritte, welche mittelbar oder unmittelbar an der Vermietung beteiligt sind, verursacht haben. Bei Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter für Reparaturkosten, den Fahrzeug- und Geschäftsausfall und die Wertminderung. Der Mieter haftet zudem unbeschränkt für alle Schäden, die infolge der Benutzung nicht legitimierter Personen entstehen. Sofern die Versicherung des Vermieters nicht für Schäden aufkommt, obliegt es dem Mieter, den Vermieter von jedweden Schadenersatzansprüchen freizustellen. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Im Mietzeitraum verhängte Bußgelder zahlt der Mieter.
Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet etwaige Kosten für durch die unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstandene Schäden in voller Höhe zu tragen. Der Mieter erklärt sich über den Gebrauch des Mietfahrzeuges ausreichend informiert zu sein und über die notwendigen Fahrkenntnisse zu verfügen.
Bei Eigenverschulden besteht weder für Fahrer noch für Familienangehörige eine Unfallversicherung. Im Falle von Verletzung, Behinderung, Tötung oder sonstiger Schäden genannter Personen bestehen gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche des Lenkers bzw. der Familienangehörigen auf Schadenersatz vom Vermieter. Bei einer Panne ist der Vermieter zu verständigen. Der Vermieter haftet nicht für Folgekosten von Pannen oder Unfällen. Im Falle von Reifen- und/oder Felgenschaden haftet der Mieter in voller Höhe. Bei Unfällen haftet der Mieter für die Reparaturkosten oder im Falle des Totalschadens für den Wiederbeschaffungswert, sofern keine Versicherung den Schaden deckt. Für eine eventuelle Schlechterstellung des Vermieters bei seiner Versicherung haftet der Mieter nicht. Im Falle der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes (z.B. Fahren unter Alkohol- oder Drogen- / Medikamenteneinfluss) haftet der Mieter unbegrenzt. Im Falle von Fahrerflucht nach einem Unfall haftet der Mieter ebenfalls uneingeschränkt. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietdauerbegangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, zahlt der Mieter an den Vermieter für jede Behördenanfrage eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,--(Fünfzig Euro) Zudem ist der Vermieter berechtigt, sich die Kaution in der Höhe von 500,-- (Fünfhundert Euro) zu behalten.
§ 11 Nutzung des Mietgegenstandes
Die Benutzung des Fahrzeuges ist ausschließlich in Österreich gestattet. Fahrten ins Ausland müssen vorher angemeldet und vom Vermieter genehmigt werden. Keine Genehmigung wird erteilt für folgende Länder: Rumänien, Polen, GUS und ehem. UdSSR, Bulgarien, ehem. Jugoslawien, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Türkei, Albanien sowie alle anderen Kontinente als Europa. Bei Durchführung solcher Fahrten haftet Mieter und Lenker jedenfalls voll und verschuldensunabhängig für alle Schäden. Manche Fahrzeuge sind aufgrund ihres Baujahres teilweise ohne Sicherheitsgurte ausgestattet, sollten welche vorhanden sein, müssen sie verwendet werden. Dies ist dem Mieter und den Beifahrern bekannt, eine Haftung des Vermieters durch Personenschäden der diese Fahrzeuge benützenden Personen ist bei einem eventuellen Unfall ausnahmslos ausgeschlossen. Es gilt die StVO. Die Fahrzeuge dürfen auf keinem Fall bei Wettrennen, Oldtimerrallyes, Geländefahrten oder für ähnlichen Nutzungszwecken einzusetzen werden. Ebenso ist es untersagt, das Fahrzeug für die gewerbliche Personenbeförderung zu verwenden. Desgleichen gilt für den Transport gefährlicher oder giftiger Stoffe und für die Benutzung des Fahrzeuges zur Begehung und Verübung von Zolldelikten oder anderen Straftaten. Eltern haften während der gesamten Mietdauer für ihre Kinder. Bei der Beförderung von Kindern, ist von den Eltern auf die Ordnungsgemäße Sitzgelegenheit zu achten. Es werden keine Kindersitze mitvermietet.
Der Mieter stellt den Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber dem Vermieter in Folge des Umstandes geltend machen, der vom Mieter zu vertreten ist oder in seinen Pflicht- oder Risikobereich fällt. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Behandlung und Führung des Fahrzeuges zu informieren, spätestens alle 500 km Ölkontrollen durchzuführen, falls notwendig. Öl nachzufüllen, den Motor nicht zu überdrehen, nicht mit angezogener Handbremse zu fahren, etc. und die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten nicht zu überschreiten. Die Kosten für Kraft-, Schmier- und andere betriebsnotwendige Hilfsstoffe während der Mietdauer trägt der Mieter. Eine Reklame Anbringung am Fahrzeug muss mit der Geschäftsführung besprochen werden. Fremd Reklame kann vom Vermieter abgelehnt werden.
§ 12 Fahrzeug Übergabe
Mieter und Lenker verpflichten sich, das Fahrzeug spätestens zu dem im Mietvertrag angegebenen Zeitpunkt zum Firmensitz zurückzustellen. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach schriftlicher Bestätigung (E- Mail) durch den Vermieter gestattet. Der Mietvertrag endet mit dem im Mietvertrag angegebenen oder schriftlich verlängerten Zeitpunkt. Wird das Fahrzeug einschließlich Kfz-Papiere und Zubehör nicht fristgerecht zurückgestellt, hat der Mieter für jeden weiteren Tag bis zur Rücknahme des Fahrzeuges samt Papieren und Zubehör durch den Vermieter eine Strafgebühr in Höhe des entsprechenden Tages- und Kilometergeldes zu bezahlen. Bei nicht ordnungsgemäßer Rückstellung hat der Mieter sämtliche durch die Rückstellung des Fahrzeuges entstandenen Kosten zu tragen. Der Vermieter ist berechtigt ohne besonderen Nachweis eine Kilometer-Gebühr von € 0,99 (Neunundneunzig Cent) gerechnet vom Standort des Mietfahrzeuges bis zum Firmensitz, mindestens jedoch einen Strafgebühr von € 300,--(Dreihundert Euro) zu verrechnen. Hat der Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurückgestellt, nimmt er zur Kenntnis, dass er die ihm mit diesem Vertrag eingeräumte Befugnis über das Fahrzeug zu verfügen wissentlich missbraucht, weshalb der Vermieter auch aus versicherungsrechtlichen Gründen gezwungen ist, Strafanzeige zu erstatten. Nach Ablauf der Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand eigenmächtig in seinen Gewahrsam zu bringen.
§ 13 Übergabezustand
Das Fahrzeug wird einwandfrei, sauber und vollgetankt übergeben und muss auch im selbigen Zustand zurück gebracht werden. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgebracht, wird für die Betankung durch den Vermieter eine Servicepauschale von 25 € (Fünfundzwanzig Euro) und die Tankkosten fällig. Es ist nicht erlaubt, Tiere in dem Mietfahrzeug mitzuführen. Es ist strengstens verboten Aufkleber am Fahrzeug anzubringen. Werden Fahrzeuge verschmutzt zurückgegeben, werden die tatsächlichen Reinigungskosten, mindestens jedoch 100 Euro (Hundert Euro) verrechnet. Bei Übergabe und Rückgabe werden entsprechende Protokolle erstellt, die insbesondere Mängel, Beschädigungen, Fahrleistung etc. enthalten.
§ 14 Schäden
Entstehen Schäden durch unsachgemäßen Gebrauch, sowie Brandlöcher, Flecken auf Sitzbezügen, Motorschäden durch zu schnelles Fahren oder unterlassene Ölstands Kontrollen, wird die Kaution einbehalten und der Mieter übernimmt die gesamten entstehenden Kosten. Im Falle, dass das Fahrzeug gestohlen wird (durch unsachgemäßes Abstellen) ist der Vermieter sofort zu kontaktieren, die Kaution in Höhe von € 500,-- (Fünfhundert Euro) behält sich der Vermieter.
Der Mieter haftet bei Schäden, Unfall, Diebstahl, Untergang oder Veruntreuung des Fahrzeuges mit dem Zeitwert des Fahrzeuges. Mieter und Lenker erklären sich bereit, auf jeglichen Schadenersatzanspruch aus der Nutzung des vermieteten Fahrzeuges, der durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde, zu verzichten.
Schäden durch unsachgemäße Anwendung an der Fotobox bzw. an der Kamera, Bildschirm/ Tablet oder Drucker werden vom Mieter übernommen.
§ 15 Ausleihartikel
Ausgeliehene Artikel wie Fotoaccessoires, Sonnenliegen, etc. müssen vollzählig und in ordentlichem Zustand wieder zurückgegeben werden. Kosten für Ersatz übernimmt der Mieter.
§ 16 Versicherung
Der Vermieter sichert zu, dass der Mietgegenstand Haftpflichtversichert ist. Der Mieter hat jederzeit das Recht, Einsicht in die Versicherungspolizze zu haben. Detaillierte Informationen sind gesondert beim Vermieter einzuholen.
Versicherungsschutz: Das Fahrzeug ist Haftpflichtversichert. Für die vom Mieter verursachten Schäden an dem Fahrzeug haftet der Mieter daher zur Gänze. Ausgenommen davon sind technische Gebrechen, die auf üblichen Gebrauch des Fahrzeuges zurückzuführen sind; nicht ausgenommen sind Bereifungen inkl. Felgen (z.B. „Reifenplatzer“), Steinschlag, Cabrioverdeck, starke Verschmutzung und unübliche Verwendung des Fahrzeuges (Rallye, Offroad, Bordsteinbefahrung, etc.).Die vorher genannten Haftungsbegrenzungen der Haftpflichtversicherung entfallen bei Schäden, die durch nicht verkehrsgerechte Nutzung, durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung (z.B. durch Alkohol oder Drogen), durch das Ladegut am Fahrzeug, durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch Überladung (zul. Gesamtgewicht), durch fahren mit zu niedrigem Ölstand, Überdrehen des Motors, Befahren ungeeigneter Wege usw. entstehen. Diese Schäden sind vom Mieter in voller Höhe selbst zu tragen. Im Falle jeglicher vertragswidriger Verwendung (Veruntreuung, Diebstahl, unbefugter Gebrauch, ...) haften Mieter oder Lenker zur ungeteilten Hand in voller Höhe und im von der Deckungspflicht der Haftpflichtversicherung ausgeschlossenen Ausmaß, jedenfalls aber bis zur Höhe des Selbstbehaltes. Weder für Fahrer noch für Insassen besteht eine Unfallversicherung. Im Falle von Verletzung, Behinderung, Tötung oder sonstiger Schäden genannter Personen bestehen gegenüber dem Vermieter keine Ansprüche des Lenkers bzw. der übrigen Insassen. Risiken während Film- oder Fotoaufnahmen sowie Werbeaktionen sind durch eine vom Kunden abzuschließende Zusatzversicherung (z.B. Requisitenversicherung) zu versichern.
§ 17 Kosten
Der Mieter trägt die laufenden Unterhaltskosten für das Fahrzeug während der gesamten Mietdauer, wie Tanken, Öl, Strafzettel, Reifen etc., der Vermieter trägt alle Wartungskosten. Im Falle von mechanischen Defekten ist der Vermieter sofort zu kontaktieren, um weiteres Vorgehen zu besprechen. Kein eigenmächtiges Handeln des Mieters. Jede Aktion, die nicht mit dem Vermieter abgesprochen wird, trägt zur Gänze der Mieter. Entstehende Kosten ohne vorherige Absprache sind vom Mieter zu tragen. Reparaturen, die nach Absprache getätigt wurden, werden nur gegen Vorlage der Original-Rechnung vom Vermieter übernommen. Entstehende Kosten für evtl. Übernachtungen, Leihwagen etc. sind vom Mieter zu tragen.
§ 18 Rauchen
Der Mieter verpflichtet sich, in dem angemieteten Fahrzeug nicht zu rauchen und auch Dritten das Rauchen in diesem Fahrzeug zu unterlassen. Jeglicher Verstoß wird mit einer Vertragsstrafe in Höhe von Euro € 300,--(Dreihundert Euro) zur Geruchsbeseitigung verrechnet.
§ 19 Gewährleistungsansprüche
Gewährleistungsansprüche sind auf das Recht der Nachbesserung beschränkt. Der Vermieter haftet nur für grob fahrlässige Vertragsverletzungen. Der Vermieter haftet nicht für Nichterfüllung des Mietvertrages, sofern die Nichterfüllung auf unvorhergesehenen Defekten oder Verunfallung des Fahrzeuges beruht. Weiterhin haftet der Vermieter nicht für die Nichterfüllung eines Auftrages, sofern die Nichterfüllung auf Dritten oder örtlichen Gegebenheiten beruht (z.B. Stau). Der Vermieter haftet nicht für Verspätungen, Verluste oder Schadensfälle, die infolge eines Unfalles oder eines technischen Defektes mit dem Mietfahrzeug entstehen. Schwerwiegende Schäden am Fahrzeug, die vor Beginn der Mietperiode nicht behoben werden können, berechtigen den Vermieter zu außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Der Vermieter verpflichtet sich, in einem solchen Falle den Mieter unverzüglich von dem Schaden in Kenntnis zu setzen. Für durch einen so begründeten Ausfall eines Fahrzeuges können keine Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend gemacht werden. Sofern ein freies oder ähnliches Fahrzeug zur Verfügung steht, bietet es der Vermieter dem Mieter als Ersatz an.
§ 20 Nutzung von Bildmaterial durch den Vermieter
Der Mieter gibt sein Einverständnis, dass durch den Vermieter angefertigtes Bildmaterial für Werbezwecke verwertet werden darf. Falls der Mieter dies nicht wünscht, muss er dies dem Vermieter ausdrücklich mitteilen. Vom Mieter zur Verfügung gestelltes Bild- und Videomaterial darf auch ohne Einschränkungen für Werbezwecke verwendet werden. Auch von Minderjährigen Kindern. Das erworbene Bildmaterial in digitaler als auch nicht digitaler Form, wird ausschließlich für Werbezwecke jeglicher Art verwendet.
§ 21 Besondere Mietbedingungen
Die Fahrzeuge werden für Winterfahrten bei Schnee und Eis (Salzstreuung) nicht standardmäßig abgegeben, um sie vor Schäden zu schützen. Sollte bei winterlichen Bedingungen Bedarf da sein, wird ein Abschleppwagen für den An- und Abtransport angemietet. Die Kosten werden zuzüglich zu den Mietkosten dem Mieter verrechnet.
§ 22 Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel
Der Mieter erhält vom Vermieter bei Übergabe die benötigten Fahrzeugschlüssel sowie den Zulassungsschein. Bei Bedarf wird auch die grüne Versicherungskarte ausgehändigt.
§ 23 Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO
Retrobulli erhebt personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers ist möglich. Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung.
§ 24 Sonstige Bestimmungen
Zu diesem Vertrag bestehen keine Nebenabreden. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Zustimmung aller Beteiligten. Sollten einzelne Inhalte dieser Nebenbestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt deren Gültigkeit im Übrigen davon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt eine solche, die dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.
§ 25 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten wird das Landesgericht Eisenstadt als Gerichtsstand vereinbart.
Neutal, Stand: Februar 2020